• 14   Auflösung der Landesorganisation

1. Die Auflösung der Landesorganisation kann nur in einer, ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Landeskonferenz erfolgen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten erforderlich.

2. Im Falle eines Auflösungsbeschlusses fällt das Vermögen dem Österreichischen Arbeitersängerbund zu. Dieser verwaltet das Vermögen der Landesorganisation für die Dauer von zwei Jahren. Sollte es innerhalb dieser Frist nicht zur Neugründung einer Landesorganisation kommen, fällt das Restvermögen anteilsmäßig den Mitgliedsvereinen in Wien zu. Sollte es solche nicht mehr geben, kann die Bundesorganisation des ÖASB darüber frei verfügen. Sollte es die Bundesorganisation des ÖASB nicht geben und kann die Verwaltung des Vermögens kein Mitgliedsverein übernehmen fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt zu, andernfalls zu Gunsten der Sozialhilfe.