Statut der Wiener Arbeitersänger

Landesorganisation Wien des Österreichischen Arbeitersängerbundes

beschlossen von der Landeskonferenz am 19. März 2004

Im Text der folgenden Statuten steht - aus Gründen der leichteren Lesbarkeit - bei Funktions-bezeichnungen nur die männliche Form. Diese gilt stellvertretend für beide Geschlechter.


  • 1   Name und Sitz des Vereines

1. Der Verein führt den Namen „Die Wiener Arbeitersänger - Landesorganisation Wien des Österreichischen Arbeitersängerbundes“, im folgenden kurz „Landesorganisation“ genannt.

2. Die Landesorganisation hat ihren Sitz in Wien.

3. Die Landesorganisation ist Mitglied des Wiener Volksbildungswerkes.


  • 2   Zweck und Ziele der Landesorganisation

Die Landesorganisation ist die Gemeinschaft aller Chöre und Ensembles im Landesbereich, die dem Österreichischen Arbeitersängerbund angehören. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.

 

Die Landesorganisation bezweckt:

1. die Pflege des Chorgesanges und der Instrumentalmusik.

2. die Veranstaltung von Konzerten, Aufführungen, ferner die Mitwirkung bei Festen und Feiern, sowie sonstigen Anlässen.

3. die Schulung der Chorleiter, Funktionären und Vereinsmitgliedern hauptsächlich zur Hebung des musikalischen Niveaus.

4. die Verlagstätigkeit, das ist die Herausgabe und der Vertrieb von Zeitschriften, Musikalien, und sonstigen Publikationen sowie von Ton und Bildträgern für den Landesbereich.

5. die Führung eines Archivs.

6. die Koordinierung der Mitgliedsvereine.

7. die Vergabe von Kompositionsaufträgen, Forschungsaufträgen und von Stipendien.

8. die Werbung für die Vereinsziele.


  • 3   Mittel der Landesorganisation

Die Einnahmen der Landesorganisation werden gebildet:

1. aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder.

2. aus Erträgnissen eigener Veranstaltungen.

3. aus Erträgnissen der Verlagstätigkeit.

4. aus Sponsoring

5. aus Subventionen, Spenden, Vermächtnissen und ähnliche Einnahmen.


  • 4   Pflichten der Landesorganisation

1. Die Bestreitung des Verwaltungsaufwandes der Landesorganisation, einschließlich der Schulungs- und Werbungskosten sowie die Finanzierung von Zeitschriften und anderen Publikationen.

2. Die Subventionierung bedürftiger Mitgliedsvereine sowie künstlerisch wertvoller Veranstaltungen der Mitgliedsvereine nach Maßgabe der Landesorganisation zur Verfügung stehenden Mittel.

3. Die Entsendung von Delegierten der Landesorganisation zu Bundes- und sonstigen Konferenzen sowie die Bestreitung ihrer Auslagen.


  • 5   Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

Alle Mitgliedsvereine haben gleiche Rechte und Pflichten.

Die Rechte sind insbesondere:

1. die Inanspruchnahme aller Einrichtungen der Landesorganisation.

2. die Entsendung von Delegierten zu Landeskonferenzen.

3. die Entsendung von Vertretern zu den Sitzungen des erweiterten Landesvorstands.

Die Pflichten sind insbesondere:

1. die pünktliche Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.

2. die Verbreitung der von der Landesorganisation herausgegebenen Zeitschriften, Publikationen, etc.


  • 6   Aufnahme in die Landesorganisation

Jeder Verein, welcher den in §2 angeführten Bestimmungen entspricht, kann Mitglied der Landesorganisation werden. Die Aufnahme in die Landesorganisation ist durch den entsprechenden Paragraphen des Statutes des Österreichischen Arbeitersängerbundes geregelt.


  • 7   Austritt und Ausschluss aus der Landesorganisation

Austritt und Ausschluss aus der Landesorganisation sind durch den entsprechenden Paragraphen des Statutes des Österreichischen Arbeitersängerbundes geregelt.


  • 8   Die Vereinsorgane

Die Vereinsorgane der Landesorganisation sind:

  1. Landeskonferenz (Mitgliederversammlung)
  2. Landesvorstand (Leitungsorgan)
  3. Kontrollkommission (Rechnungsprüfer)
  4. Schiedsgericht

  • 9 Landeskonferenz

1. Die Landeskonferenz ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

2. Die ordentliche Landeskonferenz findet alle drei Jahre wenigstens 3 Monate vor dem Bundestag des Österreichischen Arbeitersängerbundes statt. Sie wird vom Landesvorstand einberufen.

3. Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Delegierten eingeladen und mindestens die Hälfte erschienen sind. Sind weniger als die Hälfte erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine Landeskonferenz mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die vorläufige Tagesordnung, der Zeitpunkt und der Ort der Landeskonferenz ist mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedsvereinen schriftlich mitzuteilen.

4. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. An der Landeskonferenz sind teilnahmeberechtigt: der Landesvorstand, die Mitglieder der Kontrollkommission und die Delegierten der Mitgliedsvereine.

6. Die Zahl der von den Mitgliedsvereinen zu entsendenden Delegierten zur Landeskonferenz wird in folgender Weise festgesetzt:

a. jeder Mitgliedsverein entsendet für je 10 aktive Mitglieder einen, für weitere fünf einen weiteren Delegierten. Mitgliedsvereine, die insgesamt nur 15 oder weniger aktive Mitglieder haben, entsenden 2 Delegierte.

b. Stichtag für die Mitgliederzahl ist der 31. Dezember des der Landeskonferenz vorangegangenen Jahres.

c. der Landesvorstand ist berechtigt, Gastdelegierte (ohne Stimmrecht) zu nominieren.

7. Die von einem Mitgliedsverein zur Behandlung bei der Landeskonferenz beschlossenen Anträge müssen mindestens 4 Wochen vorher dem Landesvorstand zugeleitet werden. Später eingebrachte Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit auf der Landeskonferenz, um zur Behandlung zugelassen zu werden.

8. Der Landeskonferenz ist vorbehalten:

a. die Beschlussfassung über die Tagesordnung und die Geschäftsordnung der Landeskonferenz.

b. die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Landesvorstandes.

c. die Entlastung des Landesvorstandes,

das mit dem Kalenderjahr identisch ist.

d. die Wahl und Enthebung des Landesvorstandes.

e. die Abänderung des Landesstatutes.

f. die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

g. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

h. freiwillige Auflösung der Landesorganisation

i. Beratung und Beschluss über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

9. Die Leitung der Landeskonferenz obliegt dem Landesvorsitzenden, oder einem von ihm beauftragtem Stellvertreter.

10. Über den Verlauf der Landeskonferenz ist ein schriftliches Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände und die gefassten Beschlüsse zu entnehmen sind.


  • 10   Die außerordentliche Landeskonferenz

Eine außerordentliche Landeskonferenz findet auf

a. Beschluss des Landesvorstands

b. schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen von mindestens einem Zehntel der Mitgliedsvereine

c. Beschluss des Bundesvorstandes des Österreichischen Arbeitersängerbundes

d. Beschluss der Kontrollkommission

e. Verlangen der/eines Mitglieds der Kontrollkommission

f. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurator

 

binnen 3 Monaten statt.

Die Punkte des §8 3-10 dieses Statuts gelten sinngemäß.

Die Einladung zur außerordentlichen Landeskonferenz erfolgt im Fall von §9 e. durch das/den Mitglied(ern) der Kontrollkommission oder §9 f. durch den gerichtlich bestellten Kurator.

Wird die außerordentliche Landeskonferenz aufgrund eines Beschlusses des Bundesvorstandes des Österreichischen Arbeitersängerbundes einberufen, hat der Bund die Kosten zu übernehmen.


 11   Der Landesvorstand

1. Dem Landesvorstand hat die Landesorganisation mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes im Rahmen dieses Statutes und der Beschlüsse der Landeskonferenz zu führen. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Landesorganisation vorbehalten sind.

2. Mitglieder des Landesvorstandes sind:

Landesvorsitzender, Landesschriftführer, Landeskassier, Landeschorleiter sowie je ein Stellvertreter. Der Landesvorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jedes Mitglied der Kontrollkommission verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Landeskonferenz zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollte auch kein Mitglied der Kontrollkommission handlungsfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Landeskonferenz einzuberufen hat.

3. Der Landesvorstand wird von der Landeskonferenz mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Der Landesvorstand, in welchem der Landesvorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter den Vorsitz führt, ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier anwesend sind.

5. Der Landesvorsitzende (im Verhinderungsfalle die Stellvertreter) vertritt die Landesorganisation nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Landesvorsitzenden (im Verhinderungsfalle eines Stellvertreters) und vom Landesschriftführer bzw. von dessen Stellvertretern, wenn sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Landesvorsitzenden und vom Landeskassier bzw. von deren Stellvertretern gemeinsam zu unterfertigen. Der Landeskassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung der Landesorganisation verantwortlich.

6. Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, mit je einem Vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen.

7. Der Landesvorstand ist ermächtigt, weitere Personen in diesen mit beratender Stimme zu kooptieren.

8. Der Landesvorstand bestellt im Bedarfsfall ein Redaktionskomitee für seine Publikationen.

9. Der Landesvorstand ist verpflichtet, über seine und die Tätigkeit der Mitgliedsvereine jährlich dem Bundesvorstand des Österreichischen Arbeitersängerbundes schriftlich Bericht zu erstatten.


  • 12   Die Kontrollkommission

1. Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wird von der Landeskonferenz auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Kontrollkommission obliegt die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung der Landesorganisation. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen/Ausgabenrechnung und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den der Landesvorstand erhält.

3. Die Kontrollkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei erschienen sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Die Kontrollkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

5. Der Vorsitzende der Kontrollkommission hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen.

6. Vor der Landeskonferenz fungiert die Kontrollkommission als vorbereitendes Wahlkomitee.


  • 13   Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.

1. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die im Streitfall wie folgt bestellt werden:

Jeder Streitteil nennt dem Landesvorstand zwei Personen welche keinem Organ angehören dürfen dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist, die einen fünften als Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Landesvorstandes wählen. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

Dem Schiedsgericht obliegen folgende Agenden:

Die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen

a. einzelnen Mitgliedsvereinen der Landesorganisation.

b. dem Landesvorstand und Mitgliedsvereinen der Landesorganisation.

c. Landesvorstandsmitgliedern.

2. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei (einschließlich des Vorsitzenden) anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Gegen ein Erkenntnis des Schiedsgerichtes ist die Berufung an die Landeskonferenz als letzte Instanz möglich, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.


  • 14   Auflösung der Landesorganisation

1. Die Auflösung der Landesorganisation kann nur in einer, ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Landeskonferenz erfolgen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten erforderlich.

2. Im Falle eines Auflösungsbeschlusses fällt das Vermögen dem Österreichischen Arbeitersängerbund zu. Dieser verwaltet das Vermögen der Landesorganisation für die Dauer von zwei Jahren. Sollte es innerhalb dieser Frist nicht zur Neugründung einer Landesorganisation kommen, fällt das Restvermögen anteilsmäßig den Mitgliedsvereinen in Wien zu. Sollte es solche nicht mehr geben, kann die Bundesorganisation des ÖASB darüber frei verfügen. Sollte es die Bundesorganisation des ÖASB nicht geben und kann die Verwaltung des Vermögens kein Mitgliedsverein übernehmen fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt zu, andernfalls zu Gunsten der Sozialhilfe.