11   Der Landesvorstand

1. Dem Landesvorstand hat die Landesorganisation mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes im Rahmen dieses Statutes und der Beschlüsse der Landeskonferenz zu führen. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Landesorganisation vorbehalten sind.

2. Mitglieder des Landesvorstandes sind:

Landesvorsitzender, Landesschriftführer, Landeskassier, Landeschorleiter sowie je ein Stellvertreter. Der Landesvorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jedes Mitglied der Kontrollkommission verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Landeskonferenz zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollte auch kein Mitglied der Kontrollkommission handlungsfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Landeskonferenz einzuberufen hat.

3. Der Landesvorstand wird von der Landeskonferenz mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Der Landesvorstand, in welchem der Landesvorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter den Vorsitz führt, ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier anwesend sind.

5. Der Landesvorsitzende (im Verhinderungsfalle die Stellvertreter) vertritt die Landesorganisation nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Landesvorsitzenden (im Verhinderungsfalle eines Stellvertreters) und vom Landesschriftführer bzw. von dessen Stellvertretern, wenn sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Landesvorsitzenden und vom Landeskassier bzw. von deren Stellvertretern gemeinsam zu unterfertigen. Der Landeskassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung der Landesorganisation verantwortlich.

6. Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, mit je einem Vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen.

7. Der Landesvorstand ist ermächtigt, weitere Personen in diesen mit beratender Stimme zu kooptieren.

8. Der Landesvorstand bestellt im Bedarfsfall ein Redaktionskomitee für seine Publikationen.

9. Der Landesvorstand ist verpflichtet, über seine und die Tätigkeit der Mitgliedsvereine jährlich dem Bundesvorstand des Österreichischen Arbeitersängerbundes schriftlich Bericht zu erstatten.