• 13   Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.

1. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die im Streitfall wie folgt bestellt werden:

Jeder Streitteil nennt dem Landesvorstand zwei Personen welche keinem Organ angehören dürfen dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist, die einen fünften als Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Landesvorstandes wählen. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

Dem Schiedsgericht obliegen folgende Agenden:

Die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen

a. einzelnen Mitgliedsvereinen der Landesorganisation.

b. dem Landesvorstand und Mitgliedsvereinen der Landesorganisation.

c. Landesvorstandsmitgliedern.

2. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei (einschließlich des Vorsitzenden) anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Gegen ein Erkenntnis des Schiedsgerichtes ist die Berufung an die Landeskonferenz als letzte Instanz möglich, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.