• 10   Die außerordentliche Landeskonferenz

Eine außerordentliche Landeskonferenz findet auf

a. Beschluss des Landesvorstands

b. schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen von mindestens einem Zehntel der Mitgliedsvereine

c. Beschluss des Bundesvorstandes des Österreichischen Arbeitersängerbundes

d. Beschluss der Kontrollkommission

e. Verlangen der/eines Mitglieds der Kontrollkommission

f. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurator

 

binnen 3 Monaten statt.

Die Punkte des §8 3-10 dieses Statuts gelten sinngemäß.

Die Einladung zur außerordentlichen Landeskonferenz erfolgt im Fall von §9 e. durch das/den Mitglied(ern) der Kontrollkommission oder §9 f. durch den gerichtlich bestellten Kurator.

Wird die außerordentliche Landeskonferenz aufgrund eines Beschlusses des Bundesvorstandes des Österreichischen Arbeitersängerbundes einberufen, hat der Bund die Kosten zu übernehmen.