• 9 Landeskonferenz

1. Die Landeskonferenz ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

2. Die ordentliche Landeskonferenz findet alle drei Jahre wenigstens 3 Monate vor dem Bundestag des Österreichischen Arbeitersängerbundes statt. Sie wird vom Landesvorstand einberufen.

3. Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Delegierten eingeladen und mindestens die Hälfte erschienen sind. Sind weniger als die Hälfte erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine Landeskonferenz mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die vorläufige Tagesordnung, der Zeitpunkt und der Ort der Landeskonferenz ist mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedsvereinen schriftlich mitzuteilen.

4. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. An der Landeskonferenz sind teilnahmeberechtigt: der Landesvorstand, die Mitglieder der Kontrollkommission und die Delegierten der Mitgliedsvereine.

6. Die Zahl der von den Mitgliedsvereinen zu entsendenden Delegierten zur Landeskonferenz wird in folgender Weise festgesetzt:

a. jeder Mitgliedsverein entsendet für je 10 aktive Mitglieder einen, für weitere fünf einen weiteren Delegierten. Mitgliedsvereine, die insgesamt nur 15 oder weniger aktive Mitglieder haben, entsenden 2 Delegierte.

b. Stichtag für die Mitgliederzahl ist der 31. Dezember des der Landeskonferenz vorangegangenen Jahres.

c. der Landesvorstand ist berechtigt, Gastdelegierte (ohne Stimmrecht) zu nominieren.

7. Die von einem Mitgliedsverein zur Behandlung bei der Landeskonferenz beschlossenen Anträge müssen mindestens 4 Wochen vorher dem Landesvorstand zugeleitet werden. Später eingebrachte Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit auf der Landeskonferenz, um zur Behandlung zugelassen zu werden.

8. Der Landeskonferenz ist vorbehalten:

a. die Beschlussfassung über die Tagesordnung und die Geschäftsordnung der Landeskonferenz.

b. die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Landesvorstandes.

c. die Entlastung des Landesvorstandes,

das mit dem Kalenderjahr identisch ist.

d. die Wahl und Enthebung des Landesvorstandes.

e. die Abänderung des Landesstatutes.

f. die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

g. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

h. freiwillige Auflösung der Landesorganisation

i. Beratung und Beschluss über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

9. Die Leitung der Landeskonferenz obliegt dem Landesvorsitzenden, oder einem von ihm beauftragtem Stellvertreter.

10. Über den Verlauf der Landeskonferenz ist ein schriftliches Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände und die gefassten Beschlüsse zu entnehmen sind.