• 12   Die Kontrollkommission

1. Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wird von der Landeskonferenz auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Kontrollkommission obliegt die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung der Landesorganisation. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen/Ausgabenrechnung und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den der Landesvorstand erhält.

3. Die Kontrollkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei erschienen sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Die Kontrollkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

5. Der Vorsitzende der Kontrollkommission hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen.

6. Vor der Landeskonferenz fungiert die Kontrollkommission als vorbereitendes Wahlkomitee.